Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin rügt primär eine Verletzung des verfahrensmässigen Anspruchs, gehört zu werden. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind unter diesem Aspekt nicht zu erörtern. Indem Abs.1 von Art. 235 ZPO sowohl den angefochtenen (Sach)Entscheid als auch das diesem vorangegangene Verfahren nennt, bezieht sich die Anforderung der Verletzung einer für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Gesetzesbestimmung sowohl auf materiell-rechtliche als auch auf prozessuale Vorschriften.