b. Die Kognition bei der zivilrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 235 ZPO beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge lediglich, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Abs. 1). Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Abs. 2). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid;