Seite 4 — 10 gende Zuständigkeitsvorschriften einer vorbehaltlosen Einlassung entgegen stehen – die Zuständigkeit für alle kantonalen Instanzen verbindlich festgelegt worden (Art. 92, 93 Abs. 3 ZPO). Entscheide über eine Prozessvoraussetzung, welche die Zuständigkeit betreffen, können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 232 Ziff. 1 ZPO). Dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen der Einzelrichter (Art. 81 ZPO). Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten (Art. 233 ZPO: Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begründung, Anträge) sind gegeben.