1.a. Die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ist zulässig. Die Beklagte hat mit erster Rechtsschrift beantragt, das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken und der Kreispräsident ist darauf eingegangen. Unbesehen seiner Eröffnung und Form des einfachen Schreibens, handelt es sich beim Anfechtungsobjekt inhaltlich um einen Entscheid über eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 93 ZPO. Mangels einer Anfechtung wäre damit – soweit nicht zwin-