Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr vorgetragenen Gründen für die Unzuständigkeitseinrede überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis auf "entsprechende Kantonsgerichtsurteile" ersetze jedenfalls nicht eine Begründung, weshalb die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen sei. 2. Mit einlässlicher Beschwerdeantwort vom 18. März 2009 beantragte die WAG.GmbH die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.