C.1. Dagegen liess die Q. AG am 27. Februar 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht einlegen, mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr vorgetragenen Gründen für die Unzuständigkeitseinrede überhaupt nicht auseinandergesetzt.