B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 teilte der Kreispräsident dem beklagtischen Rechtsvertreter mit: "In Ihrer Klageantwort beantragen Sie, dass auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei. … Seite 3 — 10 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (entsprechende Kantonsgerichtsurteile vorhanden). Es wird Ihnen hiermit eine nicht zu erstreckende Nachfrist bis zum 27. Februar 2009 gegeben, eine ergänzende materielle Begründung und Beweismittel nachzureichen."