Dies sei für die Klägerin erkennbar gewesen, müsse doch davon ausgegangen werden, dass ihre internen Vorgänge der Registrierung derart organisiert seien, dass für sie ersichtlich sei, ob ein Kunde die AGB effektiv zur Kenntnis genommen habe oder nicht. – Die Gerichtsstandsvereinbarung sei sowohl innerhalb der AGB als auch im Registrierungsvorgang versteckt beziehungsweise nicht hervorgehoben. Auf jener Webseite, auf welche die Registrierung erfolge, fehle jeglicher Hinweis auf die Gerichtsstandsklausel.