Seite 2 — 10 – Zwischen den Parteien sei keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden. – Die blosse Existenz einer AGB-Gerichtsstandsklausel und deren Kenntnis seitens der Parteien genüge nicht für den Abschluss einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; eine solche Klausel müsse vielmehr durch entsprechende Erklärungen, abgegeben in der gesetzlichen Schriftform gemäss Art. 13 OR oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermögliche (Telex, Telefax, E-Mail), zum Vertragsinhalt gemacht worden sein.