Falls die örtliche Zuständigkeit bejaht werden sollte, sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer ergänzenden materiellen Begründung und Beweismittelofferten anzusetzen. Zum primären Begehren auf Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit machte die Beklagte einlässliche Ausführungen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen. Sie berief sich auf ihren ordentlichen Sitzgerichtsstand gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand (GestG) und bestritt den Bestand einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GestG. Sie argumentierte: