3. Mit Klageantwort vom 12. Januar 2009 liess die Q. AG die Rechtsbegehren stellen, es sei auf die Klage mangels örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie unter Hinweis auf Art. 84 ZPO den Antrag, es sei das Prozessthema vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. Falls die örtliche Zuständigkeit bejaht werden sollte, sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer ergänzenden materiellen Begründung und Beweismittelofferten anzusetzen.