Dem eingeklagten Forderungsanspruch der WAG.GmbH soll eine solche kombinierte Abonnementsvereinbarung für die Webseiten www.wag1.com und www.wag2.com über drei Monate zugrunde liegen. Zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters führte die Klägerin in der Prozesseingabe aus, diese ergäbe sich daraus, dass die Beklagte anlässlich der Registrierungsvorgangs auf der genannten Webseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gerichtsstand der Anbieterin (St.) anerkannt habe.