Zwecks Marktteilnahme können sich auf diesen Plattformen Betriebe (Stellenanbieter) kostenpflichtig und Bewerber (Stellensuchende) kostenfrei registrieren lassen. Um Dienstleistungen effektiv nutzen zu können (Aufschaltung eigener Stellenanzeigen, Unternehmenswerbung, On- line-Zugriff auf die detaillierten Bewerbungsunterlagen Stellensuchender, automatisierte Zustellung von Bewerbungen etc.), muss ein Betrieb registriert sein und ein Nutzungsabonnement für einen oder mehrere Monate gelöst haben. Dem eingeklagten Forderungsanspruch der WAG.GmbH soll eine solche kombinierte Abonnementsvereinbarung für die Webseiten www.wag1.com und www.wag2.com über drei Monate zugrunde liegen.