{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-11_2009-04-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_11", "Checksum": "b52446442049fe2dff0519e92ffcbc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.04.2009 ZK2 2009 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (örtliche Zuständigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:53:37", "Checksum": "529d3eace6c1654cba0d9e75a5775984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11\nRegeste:\nForderung (örtliche Zuständigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 6 — 10\ncc. Ob die Verweisung auf konkrete Präjudizien mit Angabe ihrer Fundstellen\n(vorliegend wären dies die Fall-Nummern oder der Jahrgang und die Nr. von Entscheidungen des Kantonsgerichts, die in der PKG publiziert wurden) und die absolute Beschränkung darauf den Ansprüchen auf angemessene Begründung einer\nrichterlichen Entscheidung zu genügen vermag (vgl. dazu Urteil Bundesgericht\n1P.69/2004, E. 1.1.3 f.), kann offen bleiben. Denn selbst dieser Minimalanforderung\nvermöchte das Anfechtungsobjekt nicht zu genügen, sagt doch der Vorderrichter\nnicht, auf welche konkreten Präjudizien er sich beruft. Das ist die Offenlegungspflicht (vgl. dazu Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 24; Wiederkehr,\na.a.O., S. 382) verletzende Geheimjustiz. Er hätte wenigstens die Fall- beziehungsweise Publikations-Nummern namhaft machen müssen, damit sie die Beklagte konsultieren konnte. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Rad sei nicht mit jedem\nUrteilsspruch neu zu erfinden. Vorinstanzen müssten sich nicht nochmals mit der\nFrage des Gerichtsstandes auseinandersetzen, wenn diese Frage bereits vom oberen Gericht abschliessend entschieden worden sei. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sei die Bezugnahme auf bereits gefasste rechtskräftige Urteile ein legitimes und\nallseits eingesetztes Mittel. Die Meinung, mit bereits andernorts entschiedenen\nRechtsfragen habe sich ein Richter nicht nochmals auseinanderzusetzen, ist irrig.\nWird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist sie stets, das heisst in jedem Verfahren konkret zu behandeln. Die Auffassung, in der Begründung gerichtlicher Entscheidungen sei die Bezugnahme auf bereits gefällte rechtskräftige Urteile in anderen Fällen ein legitimes und allseits eingesetztes Mittel, ist zwar richtig, kommt gegenständlich jedoch nicht zum Tragen. Denn der Kreispräsident hat eben nicht in\nnachprüfbarer Weise auf Gesetzesbestimmungen und Präjudizien Bezug genommen, sondern bloss nicht überprüfbare Behauptungen aufgestellt. Es stellt sich nicht\ndie Frage, ob die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet worden ist\n(Begründungsdichte) – sie enthält überhaupt keine Begründung. Die betroffene Beklagte wusste bis zur Vernehmlassung des Erstrichters im Beschwerdeverfahren\nnicht ansatzweise, aus welchem Grund ihre Einrede der örtlichen Unzuständigkeit\nzurückgewiesen wurde. Sie war weder direkt (aus dem Anfechtungsobjekt selbst\nhervorgehend) noch indirekt (über die Konsultation von im Anfechtungsobjekt genannten Präjudizien) tatsächlich in die Lage versetzt, sich mit dieser Entscheidung\nintellektuell auseinanderzusetzen. Über die Beweggründe des Kreispräsidenten\nkonnte die Beschwerdeführerin nur mutmassen, was ihren Rechtsvertreter anscheinend dazu veranlasst hat, beim Richter telefonisch nachzufragen (Beschwerdeschrift, act. 01, S. 55 unten). Der Argumentationsnotstand der Beschwerdeführerin\ngeht im Übrigen auch aus der Beschwerdeschrift hervor, in welcher sich die Beschwerdeführerin veranlasst sah, einfach sämtliche in Frage kommenden Argu-\n\nSeite 7 — 10\nmente zu wiederholen. Insoweit handelt es sich beim Anfechtungsobjekt nicht um\neinen Richterspruch, sondern um eine Art Orakel. Damit muss sich kein Rechtsuchender zufrieden geben.\n\nc. Angesichts der Nichteinhaltung minimalster Anforderungen, handelt es sich\ngegenständlich um einen schweren Mangel. Das verfassungsmässige Recht gehört\nzu werden, ist zum einen formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung grundsätzlich Nichtigkeit des mangelhaften Akts\nzur Folge hat (Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in Thürer/Aubert/Müller\n(Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 50, Rz 14). Zum anderen ist\nder Instanzenzug nicht zu verkürzen. Die Begründungspflicht erscheint nicht nur als\nein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich\nauch einer wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Bereits diese Gründe sprechen\nsomit für eine Rückweisung der Sache. Bei der Art von Totalversäumnissen, wie es\ngegenständlich vorliegt, kann es nicht die Aufgabe des Kantonsgerichts sein, die\nArbeit anstelle der Vorinstanzen zu verrichten und den Gehörsanspruch im Beschwerdeverfahren umfassend zu heilen. Gegen eine erstmalige materielle Behandlung der Unzuständigkeitseinrede durch die Rechtsmittelinstanz sprechen ferner die Umstände, dass ihre Kognition beschränkt ist und mit Art. 30 Abs. 2 BV\nletztlich auch ein Grundrecht betroffen ist (vgl. Markus Schefer, Die Kerngehalte von\nGrundrechten, Bern 2001, S. 558; Hottelier, a.a.O., Rz 14). Auf die mit vorinstanzlicher Vernehmlassung vom 26. März 2009 nachgeschobenen Begründungen ist daher nicht weiter einzugehen. Festzustellen bleibt diesbezüglich bloss, dass es der\nKreispräsident selbst im Beschwerdeverfahren bezeichnenderweise unterliess, die\nkantonsgerichtlichen Präjudizien zu nennen, aufgrund derer die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit im vorliegenden Fall zu verwerfen wäre. Die Sache geht somit\nzurück an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer, mit der Vorgabe, gegenüber der Beklagten das rechtliche Gehör in angemessener Art und Weise zu wahren.\n\n3. Die zur Beschwerdegutheissung führende Verletzung des rechtlichen\nGehörs ist offensichtlich, womit ein Fall von Art. 12 Abs. 3 GOG vorliegt. Demgemäss kann die oder der zuständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher\nKompetenz entscheiden.\n\n"}