{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-11_2009-04-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_11", "Checksum": "b52446442049fe2dff0519e92ffcbc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.04.2009 ZK2 2009 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Entscheide über eine Prozessvoraussetzung, welche die Zuständigkeit betreffen, können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht\nangefochten werden (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 232 Ziff. 1 ZPO). Dies gilt auch für\nentsprechende Entscheidungen der Einzelrichter (Art. 81 ZPO). Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten (Art. 233 ZPO: Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begründung, Anträge) sind gegeben.\n\nb. Die Kognition bei der zivilrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 235 ZPO\nbeschränkt. Die Rechtsmittelinstanz überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge\nlediglich, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Abs. 1). Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften\nzustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Abs. 2). Ist die Sache\nspruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist\nes die Sache an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin rügt primär\neine Verletzung des verfahrensmässigen Anspruchs, gehört zu werden. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind unter diesem Aspekt nicht zu erörtern. Indem Abs.1 von Art. 235 ZPO sowohl den angefochtenen (Sach)Entscheid als auch\ndas diesem vorangegangene Verfahren nennt, bezieht sich die Anforderung der\nVerletzung einer für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Gesetzesbestimmung sowohl auf materiell-rechtliche als auch auf prozessuale Vorschriften. Eine\nbeklagte Partei muss sich nicht vor einem örtlich unzuständigen Gericht einlassen;\nder Frage der örtlichen Zuständigkeit ist im Verfahren jedenfalls wesentlich. Aus den\nnachfolgenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass den gesetzlichen Bestimmungen über die Wahrung des rechtlichen Gehörs ebenso Wesentlichkeit im\nSinne von Art. 235 Abs. 1 ZPO zukommt.\n\n2.a. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf\nrechtliches Gehör. Die verfahrensmässige Pflicht, richterliche Entscheidungen,\nwozu neben prozesserledigenden Sachentscheidungen grundsätzlich auch Vor-,\nTeil- und Zwischenentscheide sowie solche vorsorglicher und prozessleitender Natur gehören, zu begründen, machen einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus. Der Bürger darf und muss\nwissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,\nund dem Betroffenen ermöglichen, sich ein sachgerechtes Bild von der Tragweite\n\nSeite 5 — 10\nder Entscheidung zu machen (fair-view-Gebot), um sie gegebenenfalls adäquat anfechten zu können. Dies ist naturgemäss nur möglich, wenn die betroffenen Parteien – und nota bene auch die Rechtsmittelinstanzen – sich über die Motive und\nTragweite einer Entscheidung ein Bild machen können. Der einer autoritativ angeordneten Rechtsfolge zugrunde liegende Denkvorgang muss in der Begründung\nnachgezeichnet werden. Die Begründungspflicht erheischt wohl nicht, dass sich\nRichter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nArgument auseinandersetzen; sie dürfen sich auf die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Sinne einer Minimalanforderung müssen\nindessen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die\nBehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Entscheidung stützt (BGE 134 I\n83 E. 4; 133 I 270 E. 3.1; René Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz,\nBern 2006, S. 382).\n\nb. Die strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit betreffend, besteht das hiesige\nAnfechtungsobjekt aus zwei Halbsätzen. Der erste Halbsatz (Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben) ist die Rechtsfolge – so zu sagen das Entscheiddispositiv – und\nder zweite Halbsatz (entsprechende Kantonsgerichtsurteile vorhanden) soll die Erwägung/Begründung sein, warum die Rechtsfolge eintritt. Um eine Begründung im\nRechtssinne handelt es sich dabei allerdings nicht. Das rechtliche Gehör hat vielfältige Funktionen. Es dient unter anderem der verbesserten Sachverhaltsaufklärung\nund Wahrheitsfindung, der Transparenz behördlicher Entscheidungen und damit ihrer Akzeptanz, sodann aber auch der Anerkennung der Stellung des Einzelnen als\nSubjekt des Verfahrens (Wiederkehr, a.a.O., S. 22; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 94 ff., 145, 147 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen\nStaates, Bern 2000, S. 400 f.).\n\naa. Die Minimalanforderungen an die Begründungspflicht sind schon deshalb\nnicht erfüllt, weil sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen (Kneubühler, a.a.O., S. 177).\n\nbb. Angesichts des äusserst dünnen Inhalts des angefochtenen Akts, erhebt sich\nder Verdacht, dass der Erstrichter die Argumentationen der Beklagten zur Frage der\nörtlichen Zuständigkeit gar nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise sich mit\nihrem Anliegen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Es erscheint darum auch die\nStellung der Beklagten als Subjekt im Verfahren und damit ihre Würde verletzt (Wiederkehr, a.a.O., S. 21).\n\n"}