{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-11_2009-04-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_11", "Checksum": "b52446442049fe2dff0519e92ffcbc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.04.2009 ZK2 2009 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11\nRegeste:\nForderung (örtliche Zuständigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 2 — 10\n– Zwischen den Parteien sei keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden.\n– Die blosse Existenz einer AGB-Gerichtsstandsklausel und deren Kenntnis seitens der Parteien genüge nicht für den Abschluss einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; eine solche Klausel müsse vielmehr durch entsprechende\nErklärungen, abgegeben in der gesetzlichen Schriftform gemäss Art. 13 OR oder\nin einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermögliche\n(Telex, Telefax, E-Mail), zum Vertragsinhalt gemacht worden sein.\n– Die Beklagte habe den Registrierungsvorgang auf der Webseite www.wag1.com\ndurchgeführt, ohne von den AGB der Klägerin Kenntnis genommen zu haben.\nDies sei für die Klägerin erkennbar gewesen, müsse doch davon ausgegangen\nwerden, dass ihre internen Vorgänge der Registrierung derart organisiert seien,\ndass für sie ersichtlich sei, ob ein Kunde die AGB effektiv zur Kenntnis genommen habe oder nicht.\n– Die Gerichtsstandsvereinbarung sei sowohl innerhalb der AGB als auch im Registrierungsvorgang versteckt beziehungsweise nicht hervorgehoben. Auf jener\nWebseite, auf welche die Registrierung erfolge, fehle jeglicher Hinweis auf die\nGerichtsstandsklausel.\n– Für die Registrierung auf www.wag1.com sei es nicht notwendig, die AGB der\nKlägerin tatsächlich einzusehen, denn es müsse dazu über einen Link eine separate Seite aufgerufen werden, was indessen beim Registrierungsvorgang der\nBeklagten tatsächlich nicht geschehen sei.\n– Zu einer Gerichtsstandsvereinbarung sei es auch nicht im Nachgang zur Registrierung gekommen. Bei der von der Klägerin eingelegten, bestätigenden E-Mail\nNachricht, welche auf den in den AGB enthaltenen Gerichtsstand St. hinweise,\nhandle es sich um eine Fälschung. Die Nachricht stamme angeblich von einer E-\nMail Adresse der Beklagten, sei an eine E-Mail Adresse der Klägerin gerichtet\nund in der Anrede werde eine Mitarbeiterin der Beklagten persönlich angesprochen.\n– Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass es sich bei den von ihr im Prozess schriftlich eingelegten AGB um jene handle, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Link auf der Registrierungsseite zugänglich gewesen seien.\n\nB. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 teilte der Kreispräsident dem beklagtischen Rechtsvertreter mit:\n\"In Ihrer Klageantwort beantragen Sie, dass auf die Klage mangels örtlicher\nZuständigkeit nicht einzutreten sei. …\n\nSeite 3 — 10\nDie örtliche Zuständigkeit ist gegeben (entsprechende Kantonsgerichtsurteile vorhanden).\nEs wird Ihnen hiermit eine nicht zu erstreckende Nachfrist bis zum 27. Februar 2009 gegeben, eine ergänzende materielle Begründung und Beweismittel nachzureichen.\"\n\nC.1. Dagegen liess die Q. AG am 27. Februar 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht einlegen, mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei auf\ndie Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr vorgetragenen Gründen für die Unzuständigkeitseinrede überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis auf \"entsprechende Kantonsgerichtsurteile\" ersetze\njedenfalls nicht eine Begründung, weshalb die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen sei.\n\n2. Mit einlässlicher Beschwerdeantwort vom 18. März 2009 beantragte die\nWAG.GmbH die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen\nVerfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\n3. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2009 schliesst der Kreispräsident\nFünf Dörfer sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss eingereichten Unterlagen habe sich die Beklagte unter Angabe einer Kontaktperson am\n27. Juli 2008 ins Online-Stellenportal www.wag1.ch eingeloggt. Für die Anmeldung\nmüsse zwingend das Feld für die Kenntnis der AGB angeklickt werden, ansonsten\ndie Registrierung nicht erfolgen könne. Aus Ziffer 14 der AGB gehe der Gerichtsstand St. hervor. Die Beklagte habe sodann während des Verfahrens einen Teil der\nSchuld beglichen und somit die Forderung teilweise anerkannt. Und schliesslich\nhabe die Beklagte die Vertröstung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Fünf\nDörfer geleistet, womit sie sich in den Prozess eingelassen habe.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ist zulässig. Die Beklagte hat mit erster Rechtsschrift beantragt, das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken und der Kreispräsident ist darauf eingegangen. Unbesehen\nseiner Eröffnung und Form des einfachen Schreibens, handelt es sich beim Anfechtungsobjekt inhaltlich um einen Entscheid über eine Prozessvoraussetzung im\nSinne von Art. 93 ZPO. Mangels einer Anfechtung wäre damit – soweit nicht zwin-\n\n"}