{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-11_2009-04-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551cb0c3eb886c4eadd711a89b93389e8c501af03ec5a03b8ecc99305e11910cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_11", "Checksum": "b52446442049fe2dff0519e92ffcbc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 06.04.2009 ZK2 2009 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (örtliche Zuständigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:53:37", "Checksum": "529d3eace6c1654cba0d9e75a5775984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.04.2009 ZK2 2009 11\nRegeste:\nForderung (örtliche Zuständigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 06. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 11\n\nUrteil\nEinzelrichter der II. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Conrad\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder Q . A G , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Adrian Künzler, Rechtsanwälte Meroni & Schmid, Rotfluhstrasse 67, 8702 Zollikon,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009, mitgeteilt\nam 11. Februar 2009 (Proz. Nr. 08.73), in Sachen der W A G . G m b H , Klägerin\nund Beschwerdegegnerin, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Forderung (örtliche Zuständigkeit)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 erhob die WAG.GmbH, mit Sitz in St.,\nbeim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO Klage\ngegen die Q. AG, mit Sitz Nd. (neu: Gemeinde As.), auf Bezahlung von Fr. 839.30\nnebst Verzugszins und Kosten sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung Nr. 208353 des Betreibungsamtes Lugnez/Lumnezia.\n\n2. Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin der Internet basierenden online\nStellenmärkte www.wag1.com und www.wag2.com im Bereich Gastronomie und\nHotellerie für die Schweiz und ihre Nachbarländer. Zwecks Marktteilnahme können\nsich auf diesen Plattformen Betriebe (Stellenanbieter) kostenpflichtig und Bewerber\n(Stellensuchende) kostenfrei registrieren lassen. Um Dienstleistungen effektiv nutzen zu können (Aufschaltung eigener Stellenanzeigen, Unternehmenswerbung, On-\nline-Zugriff auf die detaillierten Bewerbungsunterlagen Stellensuchender, automatisierte Zustellung von Bewerbungen etc.), muss ein Betrieb registriert sein und ein\nNutzungsabonnement für einen oder mehrere Monate gelöst haben. Dem eingeklagten Forderungsanspruch der WAG.GmbH soll eine solche kombinierte Abonnementsvereinbarung für die Webseiten www.wag1.com und www.wag2.com über\ndrei Monate zugrunde liegen. Zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters\nführte die Klägerin in der Prozesseingabe aus, diese ergäbe sich daraus, dass die\nBeklagte anlässlich der Registrierungsvorgangs auf der genannten Webseite die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gerichtsstand der Anbieterin (St.) anerkannt habe.\n\n3. Mit Klageantwort vom 12. Januar 2009 liess die Q. AG die Rechtsbegehren\nstellen, es sei auf die Klage mangels örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten;\neventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie unter\nHinweis auf Art. 84 ZPO den Antrag, es sei das Prozessthema vorerst auf die Frage\nder örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. Falls die örtliche Zuständigkeit bejaht werden sollte, sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer ergänzenden materiellen Begründung und Beweismittelofferten anzusetzen. Zum primären Begehren auf Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit machte die Beklagte einlässliche Ausführungen zum Sachverhalt und zum\nRechtlichen. Sie berief sich auf ihren ordentlichen Sitzgerichtsstand gemäss Art. 3\ndes Bundesgesetzes über den Gerichtsstand (GestG) und bestritt den Bestand einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GestG. Sie argumentierte:\n\n"}