{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-32_2003-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_32", "Checksum": "facc6e7af71fecf6bb1a41998a05e49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.11.2003 ZF 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unlauterer Wettbewerb | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:25", "Checksum": "e9e7876b4e5cdbf5e42add4461d1c46f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32\nRegeste:\nunlauterer Wettbewerb | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\nführenden Angaben nicht auf die objektive Wahrheit beziehungsweise Unwahrheit\nankomme, sondern auf die Irreführung, das heisst den Widerspruch zwischen der\nRealität und der subjektiven Vorstellung bei den Adressaten. Durch das UWG soll\nnach Baudenbacher (Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2001, Rz. 5 ff. zu Art. 3 lit. b UWG) der Abnehmer in seinem Vertrauen auf die Übereinstimmung von Angebot und tatsächlicher Leistung\ngeschützt werden. Dabei habe das Irreführungsverbot historisch gesehen ausschliesslich den Schutz des Mitbewerbers im Visier gehabt, dem durch unrichtige oder\nirreführende Angaben Geschäftsmöglichkeiten verloren gegangen seien. Mit der\nBetonung des Konkurrentenschutzes im Lauterkeitsrecht sei auch die Annahme,\ndas UWG setze ein Wettbewerbsverhältnis voraus, geradezu zwingend gewesen.\nErst mit dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb von 1943 sei der\nSchutz der Konsumenten und der Öffentlichkeit in eine gleichrangige Position aufgerückt und mit der Revision von 1986 sei der Schutz der Konsumenten im Zweifel\nsogar das wichtigere Anliegen geworden. - Im vorliegenden Fall steht demgegenüber der Schutz eines Mitbewerbers im Vordergrund, befürchtet doch die Klägerin,\ndass durch den beanstandeten Satz ihre Stammkunden verunsichert werden und\nsich nicht mehr an sie wenden könnten und bei potentiellen Kunden der Eindruck\nentstehen könnte, allein bei der Schule des Beklagten handle es sich um einen vertrauenswürdigen Betrieb. Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen, so dass\nes der Klägerin tatsächlich nicht gleichgültig sein kann, ob der Beklagte in seinen\nProspekten Formulierungen verwendet, welche sie in ihrer Konkurrenzfähigkeit\nzurücksetzt, sie hat mit anderen Worten ein erhebliches Interesse daran, dass der\nBeklagte in seiner Werbung nur den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende\nAussagen macht. Der Rechtsvertreter des Vereins „A.“ gesteht nun hinsichtlich des\nzur Diskussion stehenden Satzes im Prospekt der Wintersaison 2001/2002 zu, dass\ndieser nicht glücklich formuliert worden sei, weshalb man ihn in der Ausgabe\n2002/2003 verbessert habe, er sei aber objektiv wahr gewesen. Diesen Standpunkt\nkann der Berufungskläger nur einnehmen, wenn – wie er dies behauptet – der Ausdruck „Swiss Snowboard School“ (ohne Zusatz) als ein dem SSBS zum alleinigen\nGebrauch zustehender Ausdruck betrachtet wird. Wäre dies der Fall und wäre die\nKlägerin von der Verwendung dieser Wortgruppe aus markenschutzrechtlichen\nGründen ausgeschlossen, handelte es sich bei der Schule des Beklagten tatsächlich um die einzige „Swiss Snowboard School“. Dem ist nun aber nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche sich auf die Argumentation der Klägerin stützt, nicht so. Es kann in der Tat keine Rede davon sein, dass dem Beklagten\nbeziehungsweise dem SSBS das Recht zustünde, den Begriff „Swiss Snowboard\nSchool“ für sich allein zu beanspruchen. Die Dokumentation, mit welcher der\n9\n\n"}