{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-32_2003-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_32", "Checksum": "facc6e7af71fecf6bb1a41998a05e49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.11.2003 ZF 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unlauterer Wettbewerb | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:25", "Checksum": "e9e7876b4e5cdbf5e42add4461d1c46f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32\nRegeste:\nunlauterer Wettbewerb | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n 2.a) Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien bildet der im Prospekt der A. für die Wintersaison 2000/2001 enthaltene Satz\n“Bananas ist die einzige offizielle Swiss Snowboard School und bietet in J. exklusiv\ndie Kurse des RiderSystems an.“ Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er preise\nsich mit diesem Satz wider besseres Wissen unrichtig und irreführend als einzige\noffizielle Schweizer Snowboardschule in J. an. Die Angaben des Beklagten seien\nAlleinstellungswerbung im Sinne der zu Art. 3 UWG von Lehre und Rechtsprechung\nentwickelten Praxis. Er behaupte, als offizielle Schweizer Snowboardschule in J.\neine Alleinstellung zu haben, indem er sage, es handle sich um die einzige derartige\nInstitution; seine Schule sei aber weder die einzige offizielle noch die einzige\nSchweizer Snowboardschule in J.. Auch bei der Snowboardschule „K.“ handle es\nsich um eine Schweizer Snowboardschule, und wenn das Wort „offiziell“ sich auf\ndie Betriebsbewilligung nach den Vorschriften über dass Berg- und Schneesportwesen beziehen sollte, so treffe die Bezeichnung auch auf diese Snowboardschule\nzu. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellt sich auf den Standpunkt, der\nAusdruck „Swiss Snowboard School“ sei begrifflich Teil eines in sich geschlossenen, eigenen Kennzeichens, einer Wort-Bild-Marke des SSBS (Schweizer Snowboard Schulungsverband), und werde schweizweit an verschiedenen Orten mit dem\nZusatz BANANAS oder ELEMENT verwendet. Der Begriff müsse von den Mitgliedern des SSBS verwendet werden, um im Aussenverhältnis einen vereinten Marktauftritt zu gewährleisten. Nach dem SSBS-Vertrag erhielten die als Systemteilnehmer bezeichneten Mitglieder vom SSBS das Nutzungsrecht am System „Swiss\nSnowboard School“, worin das Nutzungsrecht am Systemnamen und an dessen\nkommunikativer Verbreitung, das Konzept RiderSystem sowie diverse Werbeprodukte und unterstützende Dienstleistungen enthalten seien. Swiss Snowboard\nSchool und RiderSystem bildeten ein unabänderliches Begriffspaar sowohl im Innenverhältnis zum Dachverband und den übrigen SSBS-Mitgliedschulen als auch\nim Aussenverhältnis. Wer die strengen Voraussetzungen des Verbandes SSBS erfülle, sei von diesem offiziell anerkannt. Der Beklagte dürfe sich daher mit bestem\nWissen und Gewissen als offizielle Schule bezeichnen.\n\nDie Klägerin stützt ihr Begehren auf Art. 3 Bst. b UWG, wonach unlauter handelt, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke\noder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben\nmacht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Die Vorinstanz hat dazu richtig festgehalten, dass als unrichtige Angaben im Sinne dieser\nBestimmung solche verstanden werden, die objektiv unwahr sind, wobei es bei irre-\n8\n\n"}