{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-32_2003-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_32", "Checksum": "facc6e7af71fecf6bb1a41998a05e49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.11.2003 ZF 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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I. & Co.“ betrieben worden. Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei nicht Trägerin des als verletzt geltend gemachten Wettbewerbsrechts, da sie selbst weder eine Snowboardschule führe noch je\neine solche geführt habe. Die Rechtsvertreterin der Klägerin und Berufungsbeklagten hält diesem Einwand entgegen, die Ausführungen der Gegenpartei seien durch\ndie Akten nicht belegt. Tatsache sei, dass auch sie über eine Bewilligung des Amtes\nfür Wirtschaft und Tourismus Graubünden gemäss Art. 6 des Gesetzes über das\nBerg- und Schneesportwesen vom 26. Juni 2000 verfüge und der Betrieb einer\nSnowboard-Schule auch in der Zweckumschreibung der Gesellschaft enthalten sei.\nTrägerschaft der Snowboardschule sei denn auch tatsächlich die GmbH.\n\nDer Beklagte hat das Problem der Aktivlegitimation im ganzen bisherigen\nVerfahren noch nie aufgeworfen. Auch wenn der Einwand also neu ist, bedeutet das\nnicht, dass er nicht mehr erhoben werden dürfte. Die Frage, ob das eingeklagte\nRecht dem Kläger zusteht, ist nicht prozessrechtlicher Natur, sondern eine solche\ndes materiellen Rechts. Da es sich also bei der Sachlegitimation um eine materiellrechtliche Voraussetzung des erhobenen Anspruchs handelt, zählen Einwände dagegen nicht zu den formellen Einreden im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZPO. Wer die\nEinrede der mangelnden Sachlegitimation nicht in den Rechtsschriften erhebt, hat\nsie deshalb nicht verwirkt, sondern kann sie als materielle Einwendung sogar noch\nim kantonalen Rechtsmittelverfahren geltend machen (PKG 1977 Nr. 11). Auch\nwenn es also etwas sonderbar berühren mag, dass der Rechtsvertreter des Beklagten den Einwand mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin erst anlässlich der\n6\n\nmündlichen Berufungsverhandlung vorbrachte und sich die Gegenpartei damit bei\ndieser Gelegenheit erstmals mit dieser Problematik konfrontiert sah, ist die Einrede\nvom Kantonsgericht auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Der Berufungskläger\nstützt seinen Einwand auf die Argumentation, dass die Klägerin nie eine Snowboardschule geführt habe noch je eine solche zu führen gedenke. Sie sei damit im\nSnowboardbereich keine Wettbewerbskonkurrentin und könne deshalb wettbewerbsrechtlich weder effektiv noch für die nähere Zukunft potentiell relevant geschädigt werden. Der Wettbewerb zwischen den Familien C. und G. finde im vorliegenden Fall seitens der letzteren über die Kollektivgesellschaft „K.“ und nicht über die\nGmbH statt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers räumt zwar richtigerweise\nein, dass der Kreis der Klagelegitimation im Wettbewerbsrecht weit zu ziehen sei\nund auf alle Mitbewerber ausgedehnt werde, welche in ihrer Kundschaft, ihrem Kredit oder beruflichen Ansehen, in ihrem Geschäftsbetrieb oder sonst in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt würden, und die Aktivlegitimation\nkomme namentlich auch Branchenangehörigen mit örtlich mindestens teilweise\ngleichem Kundenkreis zu, doch sei dies vorliegend aus den genannten Gründen\neben gerade nicht der Fall.\n\nDie Argumentation des Berufungsklägers überzeugt nicht. Die A. GmbH bezweckt nach der Umschreibung im Handelsregisterauszug unter anderem den Betrieb einer Skischule und einer Snow-Board-Schule und sie verfügt auch über die\nfür die Führung solcher Schulen notwendige Bewilligung des Amtes für Wirtschaft\nund Tourismus Graubünden. Ob sie nun solche Schulen selbst führt oder sich dazu\nDritter bedient, ist ein organisatorischer Entscheid, der an der Interessenlage, wie\nsie im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein kann, nichts ändert. Die Klägerin\nhat in ihrem Schreiben an die Bevölkerung von J. vom 23. Dezember 1998 bekannt\ngegeben, dass sie die Abteilungen „Skischule NOVA“ und die Snowboardschule\n„K.“ betreibe. Daraus ergibt sich klar, dass diese beiden Schulen, ob sie nun eigene\nRechtspersönlichkeit besitzen oder nicht, ihre Aktivitäten im Auftrage der (heute\nErsten) Schweizer Schneesportschule betreibt, so dass es naheliegend ist, dass die\nletztere in hohem Masse am Erfolg der beiden Schulen interessiert ist, zumal die\npersönlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und den für sie arbeitenden\nSchulen offenkundig sind. Gerade angesichts des auch vom Beklagten zugestandenen weiten Kreises der Klagelegitimation im Bereiche des Wettbewerbsrechts\nkann es daher nicht fraglich sein, dass die Klägerin auch durch Handlungen von\nKonkurrenten in ihren Interessen bedroht werden kann, welche unmittelbar die in\nihrem Auftrage auftretenden Personen betreffen. Es besteht daher kein Grund, der\nKlägerin die Aktivlegitimation im vorliegenden Prozess abzusprechen.\n7\n\n"}