{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-32_2003-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_32", "Checksum": "facc6e7af71fecf6bb1a41998a05e49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.11.2003 ZF 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unlauterer Wettbewerb | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:25", "Checksum": "e9e7876b4e5cdbf5e42add4461d1c46f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32\nRegeste:\nunlauterer Wettbewerb | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n B. Am 4. Februar 2002 fand vor dem Kreisamt Ramosch die Vermittlungsverhandlung statt, welche erfolglos verlief. Die Klägerin reichte darauf am 4. März 2002\nbeim Bezirksgericht Inn die Prozesseingabe ein, welche folgendes Rechtsbegehren\nenthielt:\n„A. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Strafen nach Art. 292\nStGB (Haft oder Busse) zu verbieten, sich als „einzige offizielle\nSwiss Snowboardschool“ resp. als „einzige offizielle Schweizer\nSnowboardschule“ zu bezeichnen oder sich als „einzige offizielle\nSwiss Snowboardschool“, welche Kurse im J. anbietet resp. „einzige offizielle Schweizersnowboardschule“, welche Kurse im J.\nanbietet, zu bezeichnen resp. sei ihm unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB (Haft oder Busse) zu verbieten, ähnliche\nBezeichnungen und anderssprachliche Bezeichnungen gleichen\noder ähnlichen Inhalts für seine Snowboardschule zu verbreiten\noder zu verwenden.\nB. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher resp. gerichtlicher und\naussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6 % MWSt zulasten des Beklagten“.\n\nDer Verein \"A.\"“ reichte am 13. Mai 2002 seine Prozessantwort ein, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Klage beantragte. – Mit Schreiben vom 12.\nJuli 2002 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik.\n\nC. Mit Urteil vom 26. Februar 2003 erkannte das Bezirksgericht Inn:\n4\n\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und dem Beklagten unter\nAndrohung von Art. 292 StGB (Haft oder Busse) verboten, sich\nals „einzige offizielle Swiss Snowboardschool“ zu bezeichnen.\n2. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00\neiner Schreibgebühr von Fr. 350.00\nBarauslagen von Fr. 110.00\ntotal somit Fr. 8‘460.00\nwerden zu 9/10 dem Beklagten, 1/10 der Klägerin auferlegt.\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 8'932.55.-- inkl.\nMehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.\n4. Mitteilung an ...“\n\nD. Gegen dieses Urteil liess der Verein \"A.\"“ am 30. Juni 2003 die Berufung\nan das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag:\n„1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die\nKlage vollumfänglich abzuweisen.\n2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien\nder Klägerin und Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten für\ndas erstinstanzliche Verfahren sowie für das vermittleramtliche\nVerfahren aufzuerlegen.\n3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die\nKlägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten\nund Berufungskläger ausseramtlich mit CHF 10'377.-- zzgl. 7,6%\nMWST, total somit Fr. 11'165.65, zu entschädigen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der\nKlägerin und Berufungsbeklagten.“\n\nE. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigte der\nRechtsvertreter des Berufungsklägers seine Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung und warf sodann in seinem Parteivortrag die Fragen auf, ob die X. überhaupt aktivlegitimiert sei, ob im zu bejahenden Fall der Ausdruck im Faltprospekt,\ndie „einzige offizielle Swiss Snowboard School“ zu sein, die in J. das RiderSystem\nanbiete, wettbewerbsrechtlich korrekt sei und schliesslich ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\nI. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ist, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird, nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a OG in der Klage\nanzugeben und - soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist - im Entscheid\nfestzuststellen, ob der Streitwert 15'000 Franken oder wenigstens 8'000 Franken\nerreiche. Ob der erstere Wert erreicht wird, erscheint fraglich, doch darf mit der Vorinstanz angenommen werden, dass er immerhin über den Betrag von 8'000 Franken\nzu schätzen ist. Der Streitwert erreicht demnach zumindest diesen Wert, was zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten ist.\n\n"}