{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-32_2003-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652c5bcfeede258e844cefe5145806cb7828a57ae865ebf10efa28a7078b6072eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_32", "Checksum": "facc6e7af71fecf6bb1a41998a05e49a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.11.2003 ZF 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.11.2003 ZF 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 32\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nPräsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und\nBurtscher, Aktuar ad hoc Walder.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes V e r e i n s „ A . “ , vertreten durch C., und L., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Mario Cavigelli, Advokaturbüro Vincenz & Partner, Vazerolgasse 2,\nChur, Beklagter und Berufungskläger,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 26. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni 2003,\nin Sachen der X . , vertreten durch G., und H., wiedervertreten durch Rechtsanwältin\nlic.iur. Annemarie Hew, Advokaturbüro Mattli Hew Meisser Weinmann, Promenade\n60, Davos Platz, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend unlauterer Wettbewerb,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA.1. Am 5. Dezember 2001 reichte die A. GmbH beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 145 ZPO\nein, mit welchem beantragt wurde, es sei dem Verein A. unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfall mit sofortiger Wirkung bis zur\nrechtskräftigen Erledigung des Prozesses zu verbieten, den Prospekt „F./Private\nSchneesportschule J.“ gemäss beigelegtem Exemplar zu verwenden und zu vertreiben. Dieses Verbot sei superprovisorisch zu verfügen. Es wurde darauf hingewiesen, dass am gleichen Tag in dieser Sache beim Kreisamt Ramosch eine Klage zur\nVermittlung angemeldet worden sei.\n\nDie Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe aus, am 14. November 1995 sei\nin J. eine neue Skischule, die B. GmbH gegründet worden, auf welche mit Beschluss\ndes Vereins Schweizer Skischule J. sämtliche Rechte am Namen „Schweizer Skischule“ übergegangen seien. Weil die Gesellschaft seit der Saison 1998/1999 sowohl die „B.“ als auch die Snowboardschule „K.“ betreibe, sei ihr Name am 22. Oktober 1998 in „A. GmbH“ umfirmiert worden. Diese Gesellschaft sei Mitglied des\nSchweizerischen Ski- und Snowboardschulverbandes (SSSV) und biete auf Grund\nder Bewilligung dieses Verbandes die Ausbildungslehrgänge „Swiss Ski League“\nund „Swiss Board League“ an. Am 9. Oktober 1998 hätten C., D. und E. den gesuchsbeklagten Verein \"A.\"“ gegründet, der am 18./19. August 2001 mit dem Verein\n„Private Schneesportschule J.“ fusioniert habe. Der Gesuchsgegner führe die Snowboardschule „Bananas Swiss Snowboardschool J.“ und sei dem Schweizer Snowboard Schulungsverband (SSBS) angeschlossen, welcher das Ausbildungsprogramm „RiderSystem“ anbiete, das er entgeltlich in Lizenz an Snowboardschulen\nabgebe.\n\nAm 28. November 2001 erhielt der damalige Rechtsvertreter der A. GmbH\nKenntnis vom Prospekt des Vereins „A.“ für die Saison 2001/2002. In diesem Faltprospekt findet sich unter anderem der folgende Text:“Bananas ist die einzige offizielle Swiss Snowboard School und bietet in J. exklusiv die Kurse des Rider-Sys-\ntems an.“ Die A. GmbH sah in dieser Formulierung eine unlautere Handlung im\nSinne von Art. 3 Bst. b) des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\n(UWG), weil damit nach ihrer Auffassung in objektiv unrichtiger und damit irreführender Weise behauptet werde, der Verein \"A.\"“ führe die einzige offizielle Snowboardschule in J. und es handle sich auch um die einzige Schweizer Snowboardschule in\nJ.. Die A. GmbH sah sich auf Grund dieser Sachlage veranlasst, das eingangs erwähnte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzureichen.\n3\n\n2. Durch superprovisorische Verfügung vom 10. Dezember 2001 verbot der\nBezirksgerichtspräsident Inn dem Verein \"A.\"“ unter Androhung der Straffolgen\ngemäss Art. 292 StGB, weiterhin den Prospekt „Bananas A. / Private Schneesportschule J.“ zu verwenden und zu vertreiben. Dem Gesuchsgegner wurde Frist bis zum\n21. Dezember 2001 zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin angesetzt mit der Androhung, dass die superprovisorisch verfügte\nMassnahme ohne weiteres in eine ordentliche vorsorgliche Massnahme umgewandelt werde, falls keine Vernehmlassung eingehen sollte. Ein Fristerstreckungsgesuch mit dem Datum 21. Dezember 2001 und eine mit 24. Dezember 2001 datierte\nStellungnahme des Gesuchsgegners, beide Sendungen am 27. Dezember 2001\nder Post übergeben, gingen darauf erst am 28. Dezember 2001 beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein, welcher darauf in einer Verfügung vom 8. Januar 2002\nauf das Fristerstreckungsgesuch nicht eintrat und die am 10. Dezember 2001 angeordnete superprovisorische Massnahme in eine ordentliche Massnahme umwandelte. Die Verfahrenskosten wurden unter Vorbehalt der Klageprosequierung bei\nder Prozedur belassen.\n\n"}