2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘270.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 270.--, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin