Dienstbarkeit nicht massgeblich. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten ausseramtlich angemessen zu entschädigen haben (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). 17 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten wird.