Er verkennt dabei, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil aus dem Jahre 1999 zum Ergebnis gelangte, dass die den Verträgen aus dem Jahre 1976 angehefteten Pläne ungenau und zu wenig bestimmt seien, und in der Folge Lage und Ausdehnung der Dienstbarkeit nicht aufgrund der betreffenden Pläne, sondern nach der Art der Ausübung bestimmt hat. An dieser verbindlichen und in Rechtskraft erwachsenen Inhalts- und Lagebestimmung vermag entgegen der Auffassung der Berufungskläger auch die Bestätigung der Baukommission, wonach die Verträge von 1976 immer noch absolute Gültigkeit hätten, nichts zu ändern. Die erwähnten Pläne sind daher für die Beurteilung der Qualitätseinbusse einer Verlegung dieser