Der Rechtsvertreter der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz hätte sich nicht allein auf eine Qualitätsüberprüfung anhand der erwähnten drei Punkte beschränken dürfen, sondern als vierten Punkt zusätzlich die Einhaltung der „gültigen Grundbuchpläne“ überprüfen müssen. Er verkennt dabei, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil aus dem Jahre 1999 zum Ergebnis gelangte, dass die den Verträgen aus dem Jahre 1976 angehefteten Pläne ungenau und zu wenig bestimmt seien, und in der Folge Lage und Ausdehnung der Dienstbarkeit nicht aufgrund der betreffenden Pläne, sondern nach der Art der Ausübung bestimmt hat.