einbusse gegenüber, so könnte die Verlegung, selbst wenn auf die Klage von G. Z. und H. Z. einzutreten wäre, nicht bewilligt werden. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz hätte sich nicht allein auf eine Qualitätsüberprüfung anhand der erwähnten drei Punkte beschränken dürfen, sondern als vierten Punkt zusätzlich die Einhaltung der „gültigen Grundbuchpläne“ überprüfen müssen.