Sowohl in bezug auf die Steigungsverhältnisse und Zufahrtsmöglichkeiten als auch betreffend die Verkehrsübersicht sind Qualitätsverschlechterungen feststellbar, welche einerseits in ihrer Gesamtheit, andererseits aber auch für sich alleine betrachtet als erheblich anzusehen sind und somit über eine bloss geringfügige Beeinträchtigung der Bequemlichkeit gegenüber dem jetzigen Zustand hinausgehen. Namentlich was die Sichtverhältnisse anbelangt, ist von einer besonders starken Qualitätseinschränkung durch die Verlegung auszugehen. Steht aber den oben dargelegten Interessen der Berufungskläger somit eine deutliche Qualitäts- 16