Im Ergebnis erweist sich demnach die beantragte Verlegung der Zufahrt in bezug auf sämtliche überprüften Punkte gegenüber der jetzigen Lösung als nicht gleichwertig. Sowohl in bezug auf die Steigungsverhältnisse und Zufahrtsmöglichkeiten als auch betreffend die Verkehrsübersicht sind Qualitätsverschlechterungen feststellbar, welche einerseits in ihrer Gesamtheit, andererseits aber auch für sich alleine betrachtet als erheblich anzusehen sind und somit über eine bloss geringfügige Beeinträchtigung der Bequemlichkeit gegenüber dem jetzigen Zustand hinausgehen.