Die zufolge der fehlenden zusätzlichen Sichtfläche verringerten Sichtdistanzen und die damit einhergehende erhebliche Qualitätseinbusse können allein durch das Aufstellen eines Verkehrsspiegels nicht wettgemacht werden. Es ist offensichtlich, dass die zweite Variante selbst mit Verkehrsspiegel erheblich schlechtere Sichtverhältnisse bietet. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gutachter keine Ausführungen unter Einbezug des Verkehrsspiegels gemacht hat. Er weist jedoch darauf hin, dass ein solcher zur Unterstützung der Verkehrsübersicht bei der Einmündung plaziert ist.