Die Erstellung einer Sichtberme wird jedoch weder seitens der Berufungskläger zugestanden, noch ist sie Gegenstand der beantragten Verlegung. Ohne Sichtberme kann aber nach dem Gesagten die verlegte Zufahrt im Vergleich zur jetzigen Situation bezüglich der Sichtverhältnisse nicht als gleichwertig bezeichnet werden. Daran vermag entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch das Anbringen eines Verkehrsspiegels nichts zu ändern. Zum einen ist ein solcher Spiegel bereits heute montiert, wobei dieser, wie sich aus dem Gutachten ergibt, nur unterstützend wirkt. Entsprechend kann einem Verkehrsspiegel auch bei der verlegten Zufahrt lediglich eine Unterstützungsfunktion zukommen.