Dadurch wäre gemäss Gutachter im Falle einer Verlegung die minimale Sichtweite von 10 Metern nicht mehr erfüllt, und die Zufahrt würde auch den Anforderungen des Baugesetzes nicht mehr gerecht werden (vgl. Gutachten S. 7, Antwort 1.3 c). Aufgrund der Aussagen des Experten wird mithin deutlich, dass die Verlegung nicht bloss eine geringfügige Verschlechterung der Sichtverhältnisse zur Folge hätte, welche die Einfahrt in den Y.-Weg lediglich etwas umständlicher und unbequemer machen würde. Vielmehr erweisen sich die Sichtdistanzen und die Übersichtlichkeit bei der geplanten Variante als derart eingeschränkt, dass die verlegte Zufahrt nicht 15