62 des Baugesetzes der Gemeinde X. bestimmt zudem, dass Zu- und Ausfahrten so zu gestalten sind, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. Die heutige Zufahrt weist eine kleine Sichtberme auf, womit laut Gutachter die minimale Sichtdistanz von rund 10 Metern erreicht und die vom Baugesetz geforderte Übersicht gewährleistet ist. Im Unterschied dazu ist bei der geplanten Zufahrt keine Sichtberme vorhanden. Dadurch wäre gemäss Gutachter im Falle einer Verlegung die minimale Sichtweite von 10 Metern nicht mehr erfüllt, und die Zufahrt würde auch den Anforderungen des Baugesetzes nicht mehr gerecht werden (vgl. Gutachten S. 7, Antwort 1.3 c).