dd) Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich schliesslich, dass die Verlegung der Zufahrt insbesondere was die Sichtverhältnisse anbelangt erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Die Norm SN 640 273 legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Einmündungen vorhanden sein müssen. Danach ist bei einer massgebenden Knotenzufahrtsgeschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeuges von 20 km/h eine Sichtweite von 10 Metern erforderlich. Art. 62 des Baugesetzes der Gemeinde X. bestimmt zudem, dass Zu- und Ausfahrten so zu gestalten sind, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird.