7. h, S. 29/30). Soweit die Kläger überdies einwenden, dass es für sie heute nach dem Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1996 (recte 1999) unmöglich sei, ganzjährig unbehindert ein- und auszufahren, zeigt dies nur einmal mehr, dass es ihnen um nichts anderes, als die Abänderung dieses Urteils geht. Ein solches Bestreben kann jedoch aus den dargelegten Gründen (vgl. Erw. 2. b) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern hätte dannzumal mittels Anfechtung geltend gemacht werden müssen.