Dies ist bei der Frage nach dem Ausmass der Einschränkungen, welche die Verlegung für die Berechtigten mit sich bringt, entsprechend zu berücksichtigen. An der Tatsache, dass es aber immer wieder Situationen geben wird, in denen ein Zufahren mit Liefer- oder Lastwagen notwendig sein wird, und daran, dass für diese Fälle die Zufahrt nach der Verlegung in Anbetracht der Aussagen im Ergänzungsgutachten nicht mehr gleich bewertet werden kann, vermag dies indes nichts zu ändern (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Erw. 7. h, S. 29/30).