kussion steht. Abgesehen davon wird aufgrund dieser Aussage um so deutlicher, dass die Zufahrt, so wie sie verlegt werden soll, in bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten qualitative Unterschiede zur jetzigen Lösung aufweist. Die Berufungskläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass das Zufahren mit Lastwagen eher die Ausnahme bilde. Dies ist bei der Frage nach dem Ausmass der Einschränkungen, welche die Verlegung für die Berechtigten mit sich bringt, entsprechend zu berücksichtigen.