Soweit er diesbezüglich ausführt, dass der seitliche Abstand zur Abgrenzungslinie mit Sichtberme rund 20-30 cm betragen würde, erscheint dies im Übrigen nur insoweit richtig, als die Sichtberme als zusätzliche Fahrbahnfläche verstanden wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Verlauf der Zufahrt in diesem Fall nicht mehr der zur Verlegung beantragten Linienführung entsprechen würde und somit vorliegend nicht zur Dis- 14