Ein Befahren der verlegten Zufahrt mit einem Zweiachslastwagen erweist sich in Anbetracht dessen als nahezu unmöglich. In bezug auf die Befahrbarkeit mit Lastwagen können die beiden Varianten somit insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Seitenabstände nicht mehr als gleichwertig bezeichnet werden. Was das Rückwärtsfahrens mit kleinen Zweiachslastwagen anbelangt, anerkennt demgemäss auch der Experte die verlegte Zufahrt nur mit einer dem jetzigen Verlauf entsprechenden Sichtberme gegenüber der bestehenden Zufahrt als gleichwertig (vgl. Ergänzung des Gutachtens S. 3 sowie Anhang A7).