Gerade dieser Bereich ist aber für die Qualität der Zufahrt von entscheidender Bedeutung, da vor dem Einbiegen in den vortrittsberechtigten Y.-Weg allenfalls angehalten und wieder angefahren werden muss. Ein erhöhte Steigung in diesem Bereich würde mithin, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, beim Einbiegen in den Y.-Weg zu einer erhöhten Unübersichtlichkeit sowie beispielsweise auf schneebedeckter Fahrbahn zu erheblichen Schwierigkeiten beim Wiederanfahren führen. Die Verlegung der Zufahrt würde folglich hinsichtlich der Steigungsverhältnisse eine deutliche Qualitätsabnahme mit sich bringen.