7. g, S. 27/28). Überdies bleibt festzuhalten, dass auch der Gutachter in Zusammenhang mit der grösseren Steigung eine Qualitätsabnahme bestätigt hat (vgl. Gutachten, Antwort 1.3, S. 6, S. 7). In der Expertise ist zwar in diesem Zusammenhang von einer lediglich leichten Qualitätseinbusse die Rede. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Berufungsbeklagten damit nicht mehr als eine kaum erhebliche Verminderung ihrer Bequemlichkeit in Kauf nehmen müssten, welche eine Verlegung erlauben würde. Dies um so weniger, als die vom Gutachter ermittelten Steigungen blosse Mittelwerte darstellen und die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins festgestellt hat, dass die geplante Zu-