nutzbare Teil der Parzelle Nr. 634 vergrössert würde. Damit ist der Nachweis eines berechtigten Interesses der Berufungskläger an der Verlegung ohne weiteres erbracht. Davon, dass eine Interessenabwägung aufgrund einer von den Berufungsklägern behaupteten Genehmigung der Verlegung nicht mehr notwendig sei, kann jedoch nicht die Rede sein, zumal eine solche Genehmigung von den Berufungsbeklagten bestritten wird und unbewiesen bleibt. Ein Abwägen der gegenseitigen Interessen erweist sich mithin als unabdingbar.