Aufgrund der Sistierung des Baugesuchs bis zum Abschluss der Auseinandersetzung über die auf der klägerischen Parzelle lastende Servitut wird jedoch deutlich, dass der Verlauf der Umzäunung von der Lage und dem Umfang und damit auch von der Verlegung des Fuss- und Fahrwegrechts abhängt (vgl. act. 10). Überdies belegen die bei den Akten liegenden Plankopien (KB 15, 17-19) sowie die Fotos und Pläne im Anhang des Gutachtens vom 8. April 2002, dass die durch die Zufahrt abgeschnittene, kaum nutzbare südwestliche Ecke des klägerischen Grundstücks mit der Verlegung der Servitut nach Süden verkleinert und der nordöstlich der Servitutsfläche unmittelbar vor dem Haus liegende,