Es wird nicht geltend gemacht, dass der jetzige Standort der Dienstbarkeit die geplante Umzäunung verhindern oder erschweren würde. Aufgrund der Sistierung des Baugesuchs bis zum Abschluss der Auseinandersetzung über die auf der klägerischen Parzelle lastende Servitut wird jedoch deutlich, dass der Verlauf der Umzäunung von der Lage und dem Umfang und damit auch von der Verlegung des Fuss- und Fahrwegrechts abhängt (vgl. act. 10).