aa) Das Interesse der Eheleute G. Z. und H. Z. an der Verlegung der Dienstbarkeit ist entgegen dem Einwand der Berufungsbeklagten hinreichend dargetan. Gemäss eingereichtem Baugesuch wollen die Berufungskläger Umbauarbeiten auf ihrem Grundstück vornehmen. Konkret geht es dabei um die Umzäunung des Grundstücks mit Tor sowie die Erhöhung der Mauer (vgl. KB 9). Es wird nicht geltend gemacht, dass der jetzige Standort der Dienstbarkeit die geplante Umzäunung verhindern oder erschweren würde.