Allerdings vermag auch ein noch so grosses Interesse des Belasteten einen erheblichen Nachteil für den Berechtigten nicht zu rechtfertigen. Nur wo die Verlegung lediglich eine kaum erhebliche Verminderung der Bequemlichkeit des Berechtigten mit sich bringt, darf vom strengen Wortlaut der Bestimmung zum Nachteil des Berechtigten abgewichen werden (vgl. zum Ganzen Peter Liver, in Zürcher Kommentar zum ZGB, Band IV: Sachenrecht, Abteilung 2a: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Art. 730-792, 1. Band: Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Bern 1980, N 30, 32, 33 zu Art. 742 ZGB; Etienne Petitpierre, in Basler Kommentar zum 11