Es braucht weder notwendig noch nützlich zu sein. Ein ästhetisches oder wirtschaftliches Interesse genügt, wobei letzteres beispielsweise in der Erstellung von baulichen Anlagen bestehen kann. Zwar werden in der Literatur und Rechtsprechung trotz der gesetzlichen Formulierung kleine Verschlechterungen zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten zugelassen. Allerdings vermag auch ein noch so grosses Interesse des Belasteten einen erheblichen Nachteil für den Berechtigten nicht zu rechtfertigen.