b) Die Verlegung einer Dienstbarkeit setzt gemäss Art. 742 Abs. 1 ZGB voraus, dass der belastete Grundeigentümer ein Interesse aufweist und die Kosten der Verlegung übernimmt sowie dass die neue Lage der Dienstbarkeit für den Berechtigten nicht weniger geeignet erscheint als die bisherige. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Wünschen des Belasteten und den mit den Änderungen einhergehenden Nachteilen für den Berechtigten vorzunehmen. Dabei sind an das Interesse des Belasteten keine hohen Anforderungen zu stellen. Es braucht weder notwendig noch nützlich zu sein.