In der vorliegenden Expertise vom 8. April 2002 und in deren Ergänzung vom 10. September 2002 hat sich der Gutachter umfassend zu den verkehrstechnischen Belangen wie den Steigungsverhältnissen, den Zufahrtsmöglichkeiten und den Sichtverhältnissen der heutigen und der geplanten Zufahrt geäussert und diese miteinander verglichen. Dabei erfolgte der Vergleich zu Recht zwischen der gegenwärtigen Zufahrt, wie sie sich aus den Feststellungen im Kantonsgerichtsurteil von 1999 und der entsprechenden Wiederherstellung im Jahre 2000 ergibt, und der Zufahrt, wie sie sich auf Grund der gemäss Plänen beantragten Linienführung ergeben würde.