Es handelt sich dabei um eine neue Zeugin, welche im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden kann. Soweit die Berufungskläger in diesem Zusammenhang geltend machen, aufgrund der neu beantragten und ins Recht gelegten Beweismittel sei ein Vergleich zu erzielen, bleibt im übrigen festzuhalten, dass die Gegenpartei einen Vergleich gemäss den von den Berufungsklägern unterbreiteten Vorschlägen ablehnt (vgl. act. 11, S. 2, act. 05, S. 4 sowie Prozessantwort, insb. S. 9,10).